Workshop Arbeitsrecht
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Die Pressefreiheit und die Unschuldsvermutung im Strafverfahren („in dubio pro reo“) sind zwei Heiligtümer des Rechtsstaates. So bedeutend sie im Einzelnen sind, so schwer fällt es, ihren Konflikt zu lösen. Es war daher bereits zu erwarten, dass die Podiumsdiskussion „Vorverurteilung durch die Medien?“ umkämpft und emotional sein würde.
Das Audimax der Universität Passau war voll besetzt, wobei das große Interesse einmal mehr die interdisziplinäre Relevanz des Themas zeigte, welches Studierende aller Fachrichtungen umtreibt. Der Moderator Professor Kai von Lewinski, Inhaber des Lehrstuhls für Öffentliches Recht, Medien- und Informationsrecht in Passau, begann mit der Vorstellung der drei Diskutanten. Da war zum einen Dr. h. c. Gerhard Strate, der bereits mehrfach medienwirksame Mandate in Strafverfahren – allen voran im Mollath-Prozess – hatte. Die Professorin für Kriminologie Monika Frommel diskutierte aus der Perspektive der Wissenschaft. Die Position der Presse nahm der BILD-Chefredakteur Julian Reichelt ein, der, wie er sagte, an diesem Tag erstmals in einem Audimax einer Universität saß.
Ausgangspunkt war die grundlegende Frage, wie die Einflussnahme der Medien auf das streng reglementierte Strafverfahren aussehe und wie diese zu einer Vorverurteilung der Angeklagten führe. Strate sieht die Ursache der Problematik im Strafverfahren selbst, welches an sich schon die „Exekution von Vorurteilen“ sei. Dies begründete er damit, dass das Gericht gem. § 203 StPO erst das Hauptverfahren eröffnet, wenn es die Verurteilung schon für wahrscheinlich hält, und daher schon mit einem „Vorurteil“ den Prozess beginnt. Dieser Effekt würde durch die Medien schließlich noch verstärkt.
Frommel stellte heraus, dass die Problematik der Berichterstattung vor allem darin liege, dass nahezu alle Medien nach dem Prinzip der Personalisierung und Skandalisierung verfahren. Berichtet würde vor allem das, was sich prägnant und spektakulär darbieten lässt. Gleichzeitig würden die Medien Instrument latenter politischer Programme, sei es im Bereich der Kriminalistik (z. B. im Zusammenhang mit der Forderung härterer Strafen) oder des Ausländerrechts.
Reichelt stritt derartige Vorwürfe ab. Ihm zufolge entscheidet die gesellschaftliche Relevanz darüber, ob über etwas berichtet werden sollte. Jedoch sei das Skandalöse und Spektakuläre eben oftmals auch das gesellschaftlich Relevante. Auf die Frage, ob aufgrund der starken und sanktionsartigen Wirkung medialer Berichterstattung eine Angleichung an die Grundsätze des Strafverfahrens geboten sei, verwies er darauf, dass der Zweck der Berichterstattung gerade nicht in der Bestrafung liege. Dass die strafende Wirkung einen Nebeneffekt darstelle, gestand er aber zu. Dies gelte es jedoch weiträumig hinzunehmen, wobei Reichelt deutlich zum Ausdruck brachte: Wer (wie Dieter Degowski 1988) einem Fünfzehnjährigen in den Kopf schießt, hat den Rest seines Lebens uneingeschränkt dafür Verantwortung zu tragen und muss auch dreißig Jahre nach der Tat erdulden, dass er von Journalisten fotografiert und sein Schutzname aufgedeckt wird. Dies sei seine tiefe persönliche Überzeugung.
Hier offenbarte sich ein schwerwiegender Dissens zwischen dem BILD-Chefredakteur und der Kriminologin. Für sie sind Fälle wie der von Degowski inzwischen Rechtsgeschichte und seine Strafe vollständig verbüßt, womit auch die „mediale Verfolgung“ nicht mehr legitimiert sei. Der Einfluss, den die Presse auf die öffentliche Wahrnehmung übe, habe schon „Pogrom-Charakter“. Reichelt warnte vor der Verwendung solch historisch geprägter Begriffe.
Von Lewinski brachte das Schlagwort „Litigation-PR“ ein und stellte Frommel die Frage, ob der richtige Umgang mit der Öffentlichkeit nicht fester Bestandteil der juristischen Ausbildung sein sollte. Frommel bejahte dies uneingeschränkt. Auch Strate misst der Öffentlichkeitsarbeit im Prozess eine hohe Bedeutung bei. Er selbst stellte im Mollath-Prozess alle Unterlagen ins Netz – ungeschwärzt. Schonungslose Transparenz verleiht, so Strate, Strafverteidigern Glaubwürdigkeit, während das Gericht und die Staatsanwaltschaft durch sie dazu angehalten sind, sauber zu arbeiten und zu argumentieren. Reichelt stimmte dem zu und war sich mit Strate auch darüber einig, dass Einschränkungen durch den Datenschutz und das Allgemeine Persönlichkeitsrecht hier einen unberechtigten Störfaktor darstellen. Schließlich sei auch vor Gericht nichts geschwärzt oder verpixelt – warum solle das in der Berichterstattung anders sein? Hier fielen die Interessen auf der Seite der Strafverteidigung und der Presse nun also doch zusammen – eine „interessante Koinzidenz“ nannte es von Lewinski.
Unser Dank gilt den vielen Studierenden, die unsere Veranstaltung besucht haben, Professor von Lewinski für die Moderation und ganz besonders unseren drei Diskutanten, die alle eine weite Reise auf sich genommen haben und damit die Diskussion zu einem Erfolg machten.