Revisionsgerichtliche Urteilsprüfung durch den BGH

Thementag Kirche und Staat
9. Mai 2015
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Der Vorsitzende des 1. Strafsenats des BGH, Armin Nack, sprach am 31. Mai 2012 über die revisionsgerichtliche Urteilsprüfung durch den BGH. Der Strafsenat ist Revisionsinstanz für die Revisionen aus Bayern und Baden-Württemberg. Zudem ist er bundesweit für Steuerstrafsachen zuständig und insoweit oberstes Finanzgericht.

Zunächst stellte Herr Nack dar, dass etwa ein Drittel der erstinstanzlichen Landgerichtsentscheidungen den Weg über die Revision zum BGH schaffen. Infolgedessen befasst sich der 1. Strafsenat jährlich mit annähernd 700 Revisionen, der Revident ist dabei in nahezu allen Fällen der Angeklagte. Tatsächlich überwiegend erfolgreich sind letztlich lediglich circa 10% der Revisionen.

Sodann skizzierte Herr Nack den typischen Verfahrensablauf einer Revision. Die zugehörigen Akten werden vom Landgericht über die zuständige Staatsanwaltschaft zum Generalbundesanwalt geleitet, welcher den Revisionsantrag zunächst prüft. Im Anschluss stellt dieser einen begründeten Antrag beim BGH. Selbiger Antrag wird, nachdem er dem Senatsvorsitzenden als Teil des Senatsheftes vorgelegt wurde, an den bereits im Vorfeld festgelegten Berichterstatter übergeben.

Die Spruchgruppe des Senats, die sich aus fünf Mitgliedern des Senats zusammensetzt, hat vier verschiedene Möglichkeiten, auf die eingelegte Revision zu reagieren. Diese lassen sich aus § 349 StPO entnehmen.

Im Anschluss wurden die verschiedenen Revisionsgründe dargestellt. Maßgebend ist hierfür § 344 StPO, namentlich die Sachrüge und die Verfahrensrüge.

Beendet hat Herr Nack seinen Vortrag mit der Schuldfähigkeitsfrage innerhalb der Revision. Anschließend stellte er sich den vielen Fragen des Publikums vor und während des Sektempfangs.

Zu sehen ist der Vortrag unter:

https://univideo.uni-passau.de/2012/09/vortrag-armin-nack-revisionsgerichtiliche-urteilspruefung-durch-den-strafsenat-des-bgh/